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Blicklicht Bühnentechnik GmbH
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CH-5430 Wettingen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Blicklicht Bühnentechnik GmbH für Verleih, Vermietung und Personalaufwand
01. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) finden auf schriftlichen und mündlichen Verträgen zwischen Blicklicht Bühnentechnik GmbH und ihren Kunden als Auftraggeber*in Anwendung.
Jeder Auftrag erfolgt ausschließlich zu folgenden Bedingungen, die von beiden Seiten als verbindlich anerkannt werden. Die Auftraggeber*in erkennt diese durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag oder Auftragsbestätigung, oder mündlicher Bestätigung an. Blicklicht Bühnentechnik GmbH ist berechtigt, im Einzelfall vom Vertrag, auch kurzfristig, zurückzutreten, wenn berechtigte Zweifel an der Liquidität der Auftraggeber*in oder andere Umstände bekannt werden, die Blicklicht Bühnentechnik GmbH vermuten lassen müssen, dass der Mietvertrag von Seiten der Auftraggeber*in nicht ordnungsgemäss erfüllt werden. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Auftraggeber*in wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
02. Die Mietgegenstände mit all ihren Bestandteilen sind ausdrücklich gemietet und bleiben im Eigentum der Blicklicht Bühnentechnik GmbH. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch die Auftraggeber*in ist untersagt. Die Kosten zur Wiederherstellung des Urzustandes werden der Auftraggeber*in belastet.
03. Die Auftraggeber*in verpflichtet sich, mit den, an sie vermieteten Geräten samt Zubehör, in sorgsamer Art und Weise umzugehen, und diese nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Die Mietsache darf von der Auftraggeber*in nur durch geeignetes und fähiges Bedienungspersonal, zum dafür bestimmten Gebrauch und mit der gebotenen Sorgfalt verwendet werden. Die Auftraggeber*in hat Bedienungsanleitung und Sicherheitsvorschriften strikte einzuhalten.
04. Die Auftraggeber*in haftet in vollem Umfang für sämtliche Schäden durch Transport, Witterung, Nichteinhalten der Netznormen, unsachgemäße Bedienung, Diebstahl, Verlust, Drittpersonen, Verschmutzungen etc. Diese Haftung beginnt bei Verlassen des Lagers von Blicklicht Bühnentechnik GmbH und endet beim Wiedereintreffen der gesamten Geräte und nach deren Überprüfung. Diese Haftung gilt auch bei Veranstaltungen, die durch Personal der Vermieterin betreut werden. Bei Veranstaltungen ist die Auftraggeber*in auf Verlangen unsererseits verpflichtet, für eine Bewachung des Equipments durch ein professionelles Sicherheitsunternehmen zu sorgen. Die Mietsache ist während der gesamten Mietdauer auf Kosten der Auftraggeber*in in abgeschlossener oder bewachter Umgebung zu halten. Bei Diebstahl oder Verlust ist die Auftraggeber*in verpflichtet, immer einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Beim Feststellen von Transportschäden hat die Auftraggeber*in beim Frachtführer eine Bestandsaufnahme zu veranlassen.
Ein Haftung der Vermieterin für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen.
05. Bei Veranstaltungen, die ausserhalb geschlossener Räume stattfinden, sorgt die Auftraggeber*in für einen angemessenen Schutz vor Regen durch geeignete Überdachungen. Dieses gilt für Bühnen, Lautsprecherboxen, Lichtanlagen, Mischpultplätzen, Stromverteiler etc. Schäden, die in Folge unzureichender Überdachung oder Abdeckung durch Regeneinwirkung an den Geräten entstehen, sind von der Auftraggeber*in in vollem Umfang zu ersetzen. Ferner trägt sie die Kosten für die Anmietung von Ersatzgeräten.
06. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache der Auftraggeber*in, die Geräte samt Zubehör auch gegen sonstige Risiken wie z.B. Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, Feuer, Wasser und alle Elementarschäden auf eigene Kosten zu versichern.
07. Der Vermieter wird die Auftraggeber*in beraten, was die Auswahl der Geräte für seinen Anwendungsfall betrifft. Schäden, die durch zu geringe Dimensionierung, insbesondere von Beschallungsanlagen, entstehen, sind in vollem Umfang von der Auftraggeber*in zu ersetzen. Nehmen Leuchtmittel im unsachgemässen Betrieb der Auftraggeber*in Schaden, so muss er die Kosten für den Ersatz tragen. Schäden durch äußere Gewalteinwirkung wie Stöße, oder durch das Herunterfallen von Geräten, sowie durch unzureichende Belüftung der Geräte, sind von der Auftraggeber*in zu ersetzen, ebenso entstandener Schaden an jeglichen Geräten, hervorgerufen durch Überspannung, Wasser / Regeneinwirkung oder Eindringen sonstiger Fremdkörper. Mitgegebene Ersatzleuchtmittel werden der Auftraggeber*in verrechnet, sofern das defekte Originalleuchtmittel nicht retourniert wird.
08. Die Auftraggeber*in verpflichtet sich, alle Schäden, die während der Mietzeit auftreten, oder den Verlust von Mietgegenständen sofort dem Vermieter zu melden.
09. Die Auftraggeber*in hat Gelegenheit, sich von dem funktionstüchtigen Zustand der Geräte und deren Zubehör bei der Übergabe am Auslieferungsort zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt sie die Ordnungsmässigkeit ausdrücklich an.
10. Der Vermieter ist berechtigt, reservierte Geräte durch andere in ihrer Funktion und Qualität gleiche Geräte zu ersetzen.
11. Die Auftraggeber*in verpflichtet sich, die Gegenstände fachgerecht zu behandeln und in einwandfreien, gereinigtem und sortiertem Zustand vollständig zurückzugeben. Bei nicht retournierten oder defekt retournierten Mietobjekten werden die Wiederherstellungskosten in den Originalzustand der Auftraggeber*in in Rechnung gestellt.
12. Einholen von Genehmigungen und Konzessionen sind Sache der Auftraggeber*in.
13. Haftung von Blicklicht Bühnentechnik GmbH
a) Die Auftraggeber*in übernimmt Mietsachen in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Blicklicht Bühnentechnik GmbH übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem Mieter oder Dritten durch Störungen oder den Ausfall der Mietsachen Schäden – gleich welcher Art – entstehen.
b) Sofern Blicklicht Bühnentechnik GmbH durch nicht von ihm zu vertretende Umstände, wie Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Verkehrsunfälle, Betriebsstörungen, Aufruhr, Aufstand, Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen, begründete Terminüberschreitungen anderer Kunden, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen, Maschinen- oder Geräteschaden oder sonstige Unterbrechungen die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht der Auftraggeber*in kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückbehaltung seiner Leistungen zu.
14. Rücktritt der Auftraggeber*in
Tritt die Auftraggeber*in aus irgendwelchen Gründen trotz Bestätigung der Offerte/Vereinbarung vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, entstehen folgende Kosten:
- 25 % Ausfallentschädigung der Gesamtsumme werden bei einer Absage bis 20 Tage vorvereinbartem Mietbeginn fällig.
- 50 % Ausfallentschädigung der Gesamtsumme werden bei einer Absage bis 10 Tage vorvereinbartem Mietbeginn fällig.
- 100 % Ausfallentschädigung der Gesamtsumme werden bei einer Absage 5 Tage vor vereinbartemMietbeginn fällig14.1 Ausfall der Veranstaltung
Bei einem Ausfall der Veranstaltung infolge von Pandemie, Krankheit oder behördlicher Verordnung trägt die Auftraggeber*in die vollen Kosten gemäss Offerte/Vereinbarung.
15. Anwendbar ist schweizerisches Recht. (OR)
Der Gerichtsstand für alle sich zwischen Blicklicht Bühnentechnik GmbH und der Auftraggeber*in ergebenden Streitigkeiten befindet sich bei dem am Geschäftssitz von Blicklicht Bühnentechnik GmbH örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten. Normalerweise gilt der Gerichtsstand in Baden.